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Vorbereitungskurs auf die Externenprüfung zum/r Erzieher/in

Externenprüfung gemäß §§ 63 - 65 der Schulordnung für die Fachakademien

Im Bereich der Bildung, Erziehung, Förderung und Betreuung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen herrscht ein erheblicher Fachkräftebedarf. In den kommenden Jahren werden bis 2025 alleine in Kitas bundesweit mehr als 300.000 Erzieher/innen fehlen (Bildungsbericht 2018). Um dieser Entwicklung zu begegnen, bietet der Vorbereitungskurs auf die Externenprüfung zum/r Erzieher/in Personen, die im sozialpädagogischen Bereich bereits Erfahrungen als Ergänzungskräfte (z.B. Kinderpfleger/innen) gemacht haben, die Möglichkeit, sich zum/r Erzieher/in weiterzubilden.
Das modulare Konzept der Weiterbildung bietet Ihnen die Möglichkeit sich inhaltlich und methodisch gezielt auf alle
Prüfungsteile der Externenprüfung zum/r Erzieher/in vorzubereiten. Der Vorbereitungskurs ist berufsbegleitend angelegt und kann deshalb gut mit Erwerbsarbeit und Familienleben in Einklang gebracht werden.

Allgemeine Infos

Gesamtdauer: 16 bis 20 Monate
Der Vorbereitungskurs umfasst 488 Unterrichtsstunden. 
Kosten:
4.138 €
AZAV-zertifiziert: Eine Förderung durch die Agentur für Arbeit ist unter gewissen Voraussetzungen möglich.

Schwerpunkte
  • Bildungs- und Erziehungsprozesse professionell begleiten
  • Sprach- und medienkompetente Kinder bilden und erziehen
  • Kinder handeln wertorientiert und verantwortungsvoll
  • Kinder fragen und forschen
  • Im sozialen Kontext kompetent handeln
  • Rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen im beruflichen Handeln berücksichtigen
  • Kinder erleben Ästhetik
Zugangsvoraussetzungen

Die Anmeldung zur Prüfung richtet sich nach den Bestimmungen des § 64 der Schulordnung für die Fachakademien (Fachakademieordnung - FakO)

(1) 1Die Bewerberinnen und Bewerber bedürfen zur Ablegung des ersten Prüfungsabschnitts der Zulassung, die bis spätestens 1. März bei der Fachakademie zu beantragen ist. 2Über die Zulassung wird schriftlich entschieden.

(2) 1Die Bewerberinnen und Bewerber müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. die Aufnahmevoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 seit mindestens zwei Jahren und
2. eine erfolgreiche Tätigkeit in einer sozialpädagogischen Einrichtung von weiteren sechs Monaten oder regelmäßige Teilnahme am Unterricht im Fach sozialpädagogische Praxis als Studierende oder Studierender gemäß der Stundentafel.
2Bewerberinnen und Bewerber, die den mittleren Schulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nachweisen, können abweichend von Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b zugelassen werden, wenn
1. sie das 25. Lebensjahr vollendet haben,
2. ihr bisheriger Bildungsstand und Werdegang ein erfolgreiches Ablegen der Abschlussprüfung als andere Bewerberin oder anderer Bewerber erwarten lassen und
3. zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt sind.
(3) Dem Antrag sind beizufügen
1. Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs und der beruflichen Vorbildung lückenlos enthalten muss,
2. Nachweise über die nach § 6 Abs. 1 erforderliche schulische und berufliche Vorbildung im Original oder in beglaubigter Abschrift,
3. Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet hat.
 
(4) 1Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Zulassung nicht fristgerecht beantragt oder die notwendigen Unterlagen und Erklärungen nicht rechtzeitig vorlegt. 2Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Nachweise nach Abs. 3 Nr. 2 nicht erbringt oder der erste Prüfungsabschnitt schon zweimal ohne Erfolg abgelegt wurde.

(5) Die Bewerberinnen und Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung ihren gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen.
 
Zielgruppe

Pädagogische Ergänzungskräfte z.B. Kinderpfleger/innen, genaueres regeln die Bestimmungen des § 64 FakO.

Fördermöglichkeiten

Bildungsgutschein

Ihre Weiterbildung kann unter bestimmten Voraussetzungen durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert werden. Das ist z.B. bei drohender Arbeitslosigkeit der Fall oder wenn Sie sich beruflich wieder eingliedern möchten.

Wenn Sie an einer AZAV geförderten Bildungsmaßnahme teilnehmen möchten und die individuellen Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie einen Bildungsgutschein (BGS). Dieser übernimmt die Kosten für Ihre Weiterbildung, einschließlich Unterhaltsleistungen, Ausbildungskosten, Fahrtkosten und Kinderbetreuungskosten.

Weitere Informationen finden Sie unter:
www.arbeitsagentur.de

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz („Aufstiegs-BAföG")

Sie möchten eine berufliche Aufstiegsfortbildung in Vollzeitform machen? Dann können Sie unter bestimmten Bedingungen bis zu 24 Monate lang eine finanzielle Unterstützung erhalten. Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) regelt die Förderung von Teilnehmenden an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung. Erstattet werden Beiträge zu den Kosten der Bildungsmaßnahme und zum Lebensunterhalt.

Weitere Informationen finden Sie unter: