Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger können ab sofort ohne Einschränkung als pädagogische Fachkräfte in Kindertagesstätten eingesetzt werden. Bisher war dies nur möglich, wenn es sich um eine integrative Kita handelte, ein Kind mit Behinderung/drohender Behinderung betreut wurde oder bspw. eine Weiterbildung zum/r Heilerziehungspfleger/in im Erziehungsdienst vorlag. Die Änderung ist zum 1. Juli 2023 in Kraft getreten, die Durchführungsverordnung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (AVBayKiBiG) wurde mit dem neuen § 16 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend angepasst. Die aktuelle Fassung ist unter https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAVKiBiG/true abrufbar.
Auch im Hinblick auf den Einsatz von Heilerziehungspfleger/innen in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) gibt es eine Änderung. Hier ist zukünftig eine Anstellung als Fachkraft ohne Sonderpädagogische Zusatzqualifikation möglich.
Mehr Infos unter: https://lag-hep.de/hepwfbm-und-hepkita-erweiterung-der-einsatzmoeglichkeiten-als-fachkraefte/