
Vorbereitungskurs auf die Externenprüfung zum/r Erzieher/in
Externenprüfung gemäß §§ 63 - 65 der Schulordnung für die Fachakademien
Im Bereich der Bildung, Erziehung, Förderung und Betreuung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen herrscht ein erheblicher Fachkräftebedarf. In den kommenden Jahren werden bis 2025 alleine in Kitas bundesweit mehr als 300.000 Erzieher/innen fehlen (Bildungsbericht 2018). Um dieser Entwicklung zu begegnen, bietet der Vorbereitungskurs auf die Externenprüfung zum/r Erzieher/in Personen, die im sozialpädagogischen Bereich bereits Erfahrungen als Ergänzungskräfte (z.B. Kinderpfleger/innen) gemacht haben, die Möglichkeit, sich zum/r Erzieher/in weiterzubilden.
Das modulare Konzept der Weiterbildung bietet Ihnen die Möglichkeit sich inhaltlich und methodisch gezielt auf alle Prüfungsteile der Externenprüfung zum/r Erzieher/in vorzubereiten. Der Vorbereitungskurs ist berufsbegleitend angelegt und kann deshalb gut mit Erwerbsarbeit und Familienleben in Einklang gebracht werden.
Gesamtdauer: 16 bis 20 Monate
Der Vorbereitungskurs umfasst 488 Unterrichtsstunden.
Kosten: 4.138 €
AZAV-zertifiziert: Eine Förderung durch die Agentur für Arbeit ist unter gewissen Voraussetzungen möglich.
Fördermöglichkeiten
- Bildungs- und Erziehungsprozesse professionell begleiten
- Sprach- und medienkompetente Kinder bilden und erziehen
- Kinder handeln wertorientiert und verantwortungsvoll
- Kinder fragen und forschen
- Im sozialen Kontext kompetent handeln
- Rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen im beruflichen Handeln berücksichtigen
- Kinder erleben Ästhetik
Die Anmeldung zur Prüfung richtet sich nach den Bestimmungen des § 64 der Schulordnung für die Fachakademien (Fachakademieordnung - FakO)
2. eine erfolgreiche Tätigkeit in einer sozialpädagogischen Einrichtung von weiteren sechs Monaten oder regelmäßige Teilnahme am Unterricht im Fach sozialpädagogische Praxis als Studierende oder Studierender gemäß der Stundentafel.
- 2Bewerberinnen und Bewerber, die den mittleren Schulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nachweisen, können abweichend von Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b zugelassen werden, wenn
1. sie das 25. Lebensjahr vollendet haben,
2. ihr bisheriger Bildungsstand und Werdegang ein erfolgreiches Ablegen der Abschlussprüfung als andere Bewerberin oder anderer Bewerber erwarten lassen und
3. zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt sind.
2. Nachweise über die nach § 6 Abs. 1 erforderliche schulische und berufliche Vorbildung im Original oder in beglaubigter Abschrift,
3. Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet hat.
Pädagogische Ergänzungskräfte z.B. Kinderpfleger/innen, genaueres regeln die Bestimmungen des § 64 FakO.